Fragen
Die am 01.03.2023 erlassene Richtlinie SNG 482638 ersetzt die am 28. Juni 2018 erlassene SNR 462638. Die neue Richtlinie klärt bestimmte Aspekte des SNR.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich. Der Arbeitgeber legt die Intervalle der regelmäßigen Kontrollen auf der Grundlage der Herstellerangaben oder einer Risikobewertung fest.
Nein, die regelmäßige Überprüfung von Geräten in Privathaushalten liegt in der Verantwortung des Nutzers.
Ja, wenn Geräte während der Nutzungsdauer an Dritte weitergegeben werden und wenn während der Nutzung sicherheitsrelevante Änderungen an den Geräten vorgenommen werden, muss vor jeder Weitergabe eine wiederkehrende Prüfung oder eine Prüfung nach einer Reparatur durchgeführt werden.
Wenn ein elektrisches Gerät verändert wird und die Sicherheit erheblich beeinträchtigt ist, müssen die Bestimmungen für das Inverkehrbringen eines neuen Produkts befolgt werden. (NEV art.21§3)
Nein, auch stationäre Geräte müssen überprüft werden. Stationäre Maschinen müssen nicht geprüft werden. (Unterscheidung zwischen Geräten und Maschinen siehe EN 60335-1)
Unbedingt empfehlenswert. Die Norm schreibt dies nicht vor, aber falls der Test nicht bestanden wird, ist es einfacher, die Unterstützung des Herstellers/Händlers zu erhalten. Darüber hinaus können alle Angaben, die im Laufe der Zeit vergessen werden, notiert werden.
Nein, diese sind nicht zu kontrollieren. Diese sind Teil der Infrastruktur (SN 411000).
Es ist immer gut, Geräte so zu testen, wie sie verwendet werden.
Keine, ersteres gilt in Deutschland, letzteres auf Schweizer Gebiet.
Im Allgemeinen nicht. Computer- und Multimediageräte sind im Allgemeinen ungefährlich und sollten alle 5 Jahre überprüft werden, was in der Regel eine längere Zeitspanne als ihre Lebensdauer ist. Sicherheit ist definiert als "Freiheit von inakzeptablen Risiken" (ISO 14971, cpv.2.24). Das Gleiche gilt für die verpackten Kabel, mit denen sie mit Strom versorgt werden.
neu Hinweis: Bei Geräten, die keiner mechanischen Beanspruchung oder schädlichen Einwirkung ausgesetzt sind, kann in der Regel auf eine regelmäßige Überprüfung nach der SNG-Richtlinie verzichtet werden, wenn die Angaben des Herstellers beachtet werden.
Die Geräte sollten für Messungen niemals zerlegt werden. Wenn die Erdung nicht erreicht werden kann, wird die Messung nicht durchgeführt.
Sie sind mit der für das Laboratorium verantwortlichen Person durchzuführen.
Diese Geräte gehören normalerweise zur Klasse 1. Sie sind zu kennzeichnen und können nach bestandener Prüfung weiter verwendet werden.
Trennen Sie das Gerät vom Stromnetz, nehmen Sie es aus dem Verkehr und entsorgen Sie es, falls es nicht repariert werden kann.
Sie ist für öffentliche und berufliche Einrichtungen obligatorisch. Aber solange es keine Unfälle gibt, gibt es auch keine Konsequenzen...
In der Regel, nein! Von wenigen Ausnahmen abgesehen, dürfen Geräte mit ausländischem Stecker in der Schweiz nicht verkauft werden. Ersetzen Sie die ausländische Steckdose oder verwenden Sie einen dauerhaften Adapter, um die SNG 482638 zu erfüllen.
Hinweis: Bei Geräten mit ausländischem Stecker berührt der fachgerechte Austausch gegen einen passenden Schweizer Stecker weder die Konformität noch die Garantiepflicht. (SNG 491000-3060 - SNG491000-3060_Jan2021_de_Brochure.pdf)
Gemäß OPBT Art. 22b sind keine Messungen erforderlich, obwohl SNG 482638 verlangt, dass diese Wahl dokumentiert wird.
Zusätzlich zu den Unterlagen, die sich auf die SNG 482638 beziehen, sollte für jede Maschine Folgendes vorhanden sein: (CFSL-Richtlinie 6512, Absatz 4)
- Handbücher (Betriebs-, Gebrauchs- und Wartungshandbücher). Sie müssen je nach Wunsch des Unternehmens in italienischer, französischer oder deutscher Sprache abgefasst sein.
- Konformitätserklärnformitätserklärung (nur bei Kauf nach dem 1. Januar 1997)
- Einbauerklärung (für unvollständige maschinen)
Er muss die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang 1 der Maschinenrichtlinie einhalten, dies durch eine Konformitätserklärung bescheinigen und die technischen Unterlagen und die Risikobeurteilung vorlegen (Art. 2 Kapitel 1b und 2 Omacch - CFSL 6512 Art. 4).